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§ 2 FSVG BGBl. Nr. 624/1978
Stichtag: 01. 01. 1979  
Sichttag: 22. 12. 1978
Freiberuflich Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 624/1978
FSVG StF
22. 12. 1978
01. 01. 1979

Pflichtversicherung

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert:

1. 

die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer, sofern sie freiberuflich tätig sind;

2. 

die Mitglieder der Rechtsanwaltskammern;

3. 

die Mitglieder der Österreichischen Apothekerkammer in der Abteilung für selbständige Apotheker;

4. 

die Mitglieder der Ingenieurkammern;

5. 

die Mitglieder der Österreichischen Patentanwaltskammer;

6. 

die Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.

(2) Die Pflichtversicherung der im Abs. 1 bezeichneten Personengruppen wird durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung begründet, sofern die wirtschaftlichen Bedürfnisse der Angehörigen dieser Personengruppen die Einführung eines Versicherungsschutzes rechtfertigen und für diese Personengruppe nicht bereits Versicherungsschutz in den in Betracht kommenden Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung besteht. Das Verfahren zur Erlassung der Verordnung wird auf Antrag der für das Bundesgebiet jeweils in Betracht kommenden gesetzlichen beruflichen Vertretung eingeleitet. Eine solche Pflichtversicherung kann sich auch auf einzelne Zweige der Sozialversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) erstrecken.