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§ 19 RRZ 2008 avsv Nr. 112/2009
Richtlinien über die Befreiung von der Rezeptgebühr 2008
avsv Nr. 112/2009
2. Änd RRZ 2008
18. 12. 2009
01. 01. 2010

Antrag auf Neufestsetzung des Jahresnettoeinkommens
und der bezahlten Rezeptgebühren

§ 19. (1) Auf Antrag des Versicherten hat der zuständige Krankenversicherungsträger das Jahresnettoeinkommen aufgrund der vom Versicherten dargelegten aktuellen Einkommensverhältnisse neu festzulegen. Für die Berechnung des Jahresnettoeinkommens auf Antrag sind die Regelungen der §§ 292 bis 294 ASVG heranzuziehen. Das festgelegte Jahresnettoeinkommen darf jedoch nicht unter dem Zwölffachen des Richtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG ( § 150 Abs. 1 lit. a sublit. bb GSVG, § 141 Abs. 1 lit. a sublit. bb BSVG) (Einzelrichtsatz) liegen. Abweichend von § 292 Abs. 4 lit. c ASVG sind Kinderzuschüsse dabei als Bestandteil des Jahresnettoeinkommens zu werten.

(2) Hat der Versicherte nachgewiesen, dass von ihm im laufenden Kalenderjahr bezahlte Rezeptgebühren für die Frage der Erreichung der Rezeptgebührenobergrenze nicht berücksichtigt wurden, so ist dies im Rezeptgebührenkonto des Versicherten entsprechend zu berücksichtigen.

(3) Das aufgrund des Antrags des Versicherten festgestellte Nettoeinkommen ist der Festlegung der Rezeptgebührenobergrenze des nächstfolgenden Kalenderjahres so lange zugrunde zu legen, bis die Beitragsgrundlagen des maßgeblichen Kalenderjahres verzeichnet sind oder aktuelle Leistungsdaten vorliegen.