Beginn der Befreiung
§ 20. Die Befreiung von der Rezeptgebühr nach diesem Teil gilt ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen, in den Fällen des
§ 19 Abs. 1 und
2 jedoch frühestens ab dem Zeitpunkt des Einlangens des Antrages beim Krankenversicherungsträger. Sie gilt sowohl für den Versicherten selbst als auch für die Angehörigen, für die ein Leistungsanspruch besteht.