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§ 21 RRZ 2008 avsv Nr. 5/2020, S. 4
Richtlinien über die Befreiung von der Rezeptgebühr 2008
avsv Nr. 5/2020, S. 4
SV-OG AnpVerl
17. 01. 2020
01. 01. 2020

Rezeptgebührenkonto

§ 21. (1) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat für jeden Versicherten, der nicht aufgrund des 2. Teils von der Rezeptgebühr befreit ist, ein Rezeptgebührenkonto einzurichten.

(2) Die Kontoführung beginnt mit dem Kalenderjahr 2008 und endet mit Ablauf jenes Kalenderjahres, in das der Tod des Versicherten fällt.

(3) Für jedes Kalenderjahr der Kontoführung sind folgende Daten kontenmäßig zu erfassen:

1. 

die im Kalenderjahr vom Versicherten bezahlten Rezeptgebühren,

2. 

das für das Kalenderjahr errechnete Jahresnettoeinkommen,

3. 

das Vorliegen einer Befreiung von der Rezeptgebühr aufgrund des Erreichens der Rezeptgebührenobergrenze,

4. 

die vom Versicherten erworbenen Gutschriften.