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§ 17 AMPFG BGBl. I Nr. 30/2018, S. 21
Stichtag: 01. 01. 2020  
Sichttag: 22. 12. 2018
Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz
BGBl. I Nr. 30/2018, S. 21
BudgBeglG 2018-2019
16. 05. 2018
01. 01. 2020
30. 06. 2020

aufgehoben - Sonderregelungen zur Auflösungsabgabe

§ 17. (1) Bei Beendigung eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses hat der Arbeitgeber keine Abgabe gemäß § 2b zu leisten, wenn bezüglich des betroffenen Arbeitnehmers der Betrieb (die Unternehmung) gemäß §§ 2 oder 3 BUAG dem Sachbereich der Urlaubsregelung unterliegt und die für diesen Arbeitnehmer gemäß § 21 BUAG festgesetzten Zuschläge gemäß § 21a BUAG entrichtet hat. Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse hat als Ersatz für die dadurch entgangenen Abgaben jeweils Pauschalabgeltungen an die zweckgebundene Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu leisten. Die Verpflichtung zur Leistung der Abgabe gemäß § 2b durch den Arbeitgeber bei Beendigung eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses mit anderen Arbeitnehmern bleibt unberührt.

(2) Die Hälfte der Einnahmen aus den Pauschalabgeltungen ist der Arbeitsmarktrücklage gemäß § 50 AMSG zuzuführen und für Beihilfen an Unternehmen zur Förderung der Beschäftigung älterer Personen zu verwenden.

(3) Die Pauschalabgeltung ist in den Monaten März, Juni, September und Oktober als Vorauszahlung jeweils in Höhe eines Viertels des Gesamtbetrages des Vorjahres zu leisten. Die Differenz zwischen der Vorauszahlung und der Abrechnung auf der Grundlage der tatsächlichen abgabepflichtigen Beendigungen ist mit der jeweils nächstfolgenden Vorauszahlung gegen zu rechnen.

(Anm.: Abs. 4 bis 8 aufgehoben durch Art. 26 Z 1, BGBl. I Nr. 30/2018)

(Beachte: Abs. 1 bis 3 samt Überschrift treten hinsichtlich der zu leistenden Vorauszahlungen mit Ablauf des 31. Dezember 2019 und hinsichtlich der Abrechnung mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft [vgl. § 11 Abs. 4].)