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§ 37d AMSG BGBl. I Nr. 111/2010, S. 130
Stichtag: 01. 07. 2017  
Sichttag: 18. 01. 2017
Arbeitsmarktservicegesetz
BGBl. I Nr. 111/2010, S. 130
BudgBeglG 2011
30. 12. 2010
01. 01. 2011

Aktivierungsbeihilfe

§ 37d. (1) Aktivierungsbeihilfe kann Arbeitgebern gewährt werden, die im Auftrag des AMS ArbeitnehmerInnen mit dem Zweck der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes gemäß § 9 Abs. 7 AlVG beschäftigen.

(2) Aktivierungsbeihilfe kann für jede gemäß Abs. 1 beschäftigte Person in der Höhe des durchschnittlichen Arbeitslosengeldes des letzten Kalenderjahres zuzüglich der bei Bezug eines derartigen Arbeitslosengeldes anfallenden Aufwendungen für Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung jeweils für längstens ein Jahr gewährt werden.