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§ 17 ARÜG BGBl. Nr. 114/1962
Stichtag: 03. 05. 2024 bis 03. 05. 2024  
Sichttag: 03. 05. 2024
Auslandsrenten-Übernahmegesetz
BGBl. Nr. 114/1962
Kunsttext 114/1962 ARÜG
27. 04. 1962
01. 01. 1961

Neufeststellung von Ansprüchen.

§ 17. Werden Zeiten nach § 6 Abs. 1 bis 3, die bereits einer Leistung der Pensionsversicherung zugrunde gelegt sind, bei der Feststellung eines Ruhe(Versorgungs)genusses durch eine der im § 6 Abs. 4 lit. a genannten Stellen beitragsfrei angerechnet oder sonst berücksichtigt, so ist der Anspruch aus der Pensionsversicherung unter Außerachtlassung der im Ruhe(Versorgungs)genuß berücksichtigten Zeiten neu festzustellen. Die Neufeststellung wird mit Ablauf des zweiten auf die Zustellung des Bescheides folgenden Kalendermonates wirksam.