ABSCHNITT V.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
Sonderbestimmungen über Beitragsgrundlagen.
§ 19. Bei Bemessung von Renten für die Zeit vor dem 1. Jänner 1961, auf welche die Bestimmungen des Vierten Teiles des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden sind, gilt als Beitragsgrundlage für die nach
Art. 10 des Zweiten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Sozialversicherung, BGBl. Nr. 250/1954, vorgemerkten Versicherungszeiten das Sechsfache der im
§ 9 angeführten Beitragsgrundlagen.