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Anl. 10 ASVG BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
Stichtag: 01. 01. 1962  
Sichttag: 11. 01. 1962
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
9. ASVGNov
11. 01. 1962
01. 01. 1962

Liste der Arbeiten, die als Gewinnungshauertätigkeit oder ihr gleichgestellte Tätigkeit anzusehen sind (§ 281 Abs. 3)

Anlage 10

Für den Anspruch auf Bergmannstreuegeld kommen unter den angegebenen Voraussetzungen ausschließlich folgende Tätigkeiten in Betracht, sofern sie während einer in der knappschaftlichen Pensionsversicherung zu berücksichtigenden Beitragszeit von Personen verrichtet werden, die im Besitze eines Hauerscheines sind. Soweit der Hauerschein noch nicht eingeführt ist, tritt an seine Stelle die Anerkennung als Hauer durch den Betrieb.

A. In Grubenbetrieben unter Tage, die ständige Tätigkeit

1. 

im Abbau als Hauer

a) 

bei der Gewinnung,

b) 

bei Ausbau- oder Raubarbeiten,

c) 

beim Umbau der Fördermittel,

d) 

beim Gewinnen und Einbringen des Versatzes;

2. 

im sonstigen Grubenbetrieb als Hauer

a) 

im Schachtabteufen und bei der Schachtreparatur (ausgenommen Schrägschächte),

b) 

in der Aus- und Vorrichtung;

3. 

in einem der unter Z 1 oder 2 angeführten Arbeitsbereiche

a) 

als Schießmeister mit überwiegender selbstgetätigter Schießarbeit in der Grube,

b) 

als Meisterhauer im Lehrbetrieb für Gewinnungsarbeiten,

c) 

als in der Kür mittätiger, nicht überwiegend mit Aufsicht befaßter Oberhauer.

B. In Tagbaubetrieben in Gebirgslagen:

Die ständige Tätigkeit der Tagbauhauer im engeren Sinne, soweit sie ausschließlich oder überwiegend mit Bohren, Schießen, Abräumen, Ablauten und Sichern befaßt sind.

Die Tätigkeiten unter A Z 1 lit. b, c und d, Z 2 lit. a und b und Z 3 lit a, b und c und unter B setzen ferner eine vorangegangene Tätigkeit als Gewinnungshauer und den Besitz der Arbeitskraft eines vollwertigen Hauers vor Ort voraus, sofern sie für die Durchführung der Arbeiten nach den örtlichen Verhältnissen notwendig ist.