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§ 101 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 30. 09. 1955
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Leistungsansprüchen

§ 101. (1) Ergibt sich nachträglich, daß eine Geldleistung infolge eines wesentlichen Irrtums über den Tatbestand oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht zuerkannt, zu hoch bemessen oder nicht oder mit einem zu niedrigen Betrage zum Ruhen gebracht wurde, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen. Dies gilt entsprechend, wenn sich nachträglich ergibt, daß eine Rente aus den angeführten Gründen zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde.

(2) In den Fällen des Abs. 1 erster Satz hat der Empfänger den zu Unrecht empfangenen Betrag nur zu ersetzen, wenn er den Bezug durch bewußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften (§ 40) herbeigeführt hat.