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§ 108d ASVG BGBl. Nr. 676/1991
Stichtag: 01. 01. 1992  
Sichttag: 27. 12. 1991
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 676/1991
50. ASVGNov
27. 12. 1991
01. 01. 1992

Richtwert für die Festsetzung des Anpassungsfaktors

§ 108d. (1) Für jedes Kalenderjahr ist ein Richtwert zu ermitteln, welcher durch Teilung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage des zweitvorangegangenen Kalenderjahres (Ausgangsjahr) durch die durchschnittliche Beitragsgrundlage des drittvorangegangenen Kalenderjahres (Vergleichsjahr) gebildet wird. Die durchschnittliche Beitragsgrundlage des Vergleichsjahres ist gemäß Abs. 2, 3 und 5 zu errechnen. Die durchschnittliche Beitragsgrundlage des Ausgangsjahres ist gemäß Abs. 2, 4 und 5 zu errechnen. Der Richtwert ist auf drei Dezimalstellen zu runden. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat den Richtwert für jedes Kalenderjahr, gleichzeitig mit der Verlautbarung des Gutachtens des Beirates für die Renten- und Pensionsanpassung (§ 108 e), kundzumachen.

(2) Zur Ermittlung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage eines Jahres sind alle Versicherungstage von Pflichtversicherten eines Jahres, für die eine Tagesbeitragsgrundlage vorgesehen ist, in die Lohnstufen (§ 46 Abs. 2 bis 5) einzureihen.

(3) Zur Feststellung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage des Vergleichsjahres (Abs. 1) ist die Zahl der in jeder Lohnstufe eingereihten Versicherungstage mit dem Tageswert (§ 46 Abs. 4) dieser Lohnstufe zu vervielfachen. Dabei bleiben jeweils die Lohnstufen außer Betracht, in die Versicherungstage eingereiht wurden, deren mit 30 vervielfachte Tagesbeitragsgrundlage den Betrag des im Vergleichsjahr in Geltung gestandenen Richtsatzes für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung (§ 293 Abs. 1 lit. a bb) nicht übersteigt.

(4) Zur Feststellung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage des Ausgangsjahres (Abs. 1) ist für das Ausgangsjahr ein unterer und ein oberer Grenzbetrag zu bilden. Unterer Grenzbetrag für das Ausgangsjahr ist die mit der um 0,5 erhöhten halben Aufwertungszahl des Ausgangsjahres vervielfachte untere Grenze der niedrigsten im Vergleichsjahr nach Abs. 3 heranzuziehenden Lohnstufe. Der untere Grenzbetrag ist auf Groschen zu runden. Oberer Grenzbetrag für das Ausgangsjahr ist der mit der um 0,5 erhöhten halben Aufwertungszahl des Ausgangsjahres vervielfachte Meßbetrag (§ 108 b Abs. 2) des Vergleichsjahres. Der obere Grenzbetrag ist auf Groschen zu runden. Die Zahl der in jeder Lohnstufe eingereihten Versicherungstage ist mit dem Tageswert (§ 46 Abs. 4) dieser Lohnstufe zu vervielfachen. Dabei ist als unterste Lohnstufe der Bereich zwischen dem unteren Grenzbetrag und der nächsthöheren Lohnstufengrenze anzunehmen und der Mittelwert aus dem unteren Grenzbetrag und der nächsthöheren Lohnstufengrenze zu bilden. Der Mittelwert ist auf Groschen zu runden. Die Zahl der in die unterste Lohnstufe eingereihten Versicherungstage ist entsprechend der Verkürzung des Lohnstufenbereiches zu vermindern und die so verminderte Zahl mit dem Mittelwert anstelle des Tageswertes der Lohnstufe zu vervielfachen. Als oberste Lohnstufe gilt die Lohnstufe, in die der obere Grenzbetrag fällt. Die Zahl aller in diese oder in eine höhere Lohnstufe eingereihten Versicherungstage ist für die Bildung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage mit dem oberen Grenzbetrag zu vervielfachen.

(5) Die durchschnittliche Beitragsgrundlage des Vergleichs- bzw. Ausgangsjahres ist der Betrag, der sich aus der Summe der nach Abs. 3 errechneten Beträge für alle Lohnstufen im Vergleichsjahr bzw. aus der Summe der unter Bedachtnahme auf die Sonderregelungen für die unterste und oberste Lohnstufe nach Abs. 4 errechneten Beträge für alle Lohnstufen im Ausgangsjahr, geteilt durch die Summe der im Vergleichsjahr bzw. im Ausgangsjahr in diese Lohnstufen eingereihten Versicherungstage ergibt. Die durchschnittliche Beitragsgrundlage ist auf Groschen zu runden.