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§ 112a ASVG BGBl. II Nr. 216/2009, S. 1
Stichtag: 01. 09. 2009  
Sichttag: 08. 07. 2009
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. II Nr. 216/2009, S. 1
VAGH StF
08. 07. 2009
01. 09. 2009

Verstöße gegen besondere Auskunfts- und Einsichtsgewährungspflichten

§ 112a. Wer die Auskunfts- oder Einsichtsgewährungspflichten nach § 67a Abs. 8 oder 9 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 1 000 bis 10 000 €, im Wiederholungsfall von 2 000 € bis 20 000 €, zu bestrafen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.