Dokumentanzeige

§ 115 ASVG BGBl. I Nr. 66/2017, S. 12; 162/2015, S. 1; 79/2015
Stichtag: 01. 02. 2021  
Sichttag: 01. 02. 2021
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 66/2017, S. 12; 162/2015, S. 1; 79/2015
Meldepflicht-ÄnderungsG idF SRÄG 2015 idF MaiNov 66/2017
22. 05. 2017
01. 01. 2019

Vorschreibung der Beitrags- und Säumniszuschläge

§ 115. (1) Die Beitrags- und Säumniszuschläge werden von jenem Versicherungsträger vorgeschrieben, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind; die Verpflichtung zur Zahlung der fälligen Beiträge wird davon nicht berührt.

(2) Die nach § 113 vorgeschriebenen Beitragszuschläge und die nach § 114 Abs. 2 vorgeschriebenen Säumniszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonats aufzuteilen. Die nach § 114 Abs. 3, 5 und 6 vorgeschriebenen Säumniszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.

(3) Die §§ 83 und 112 Abs. 3 gelten für die Vorschreibung und Eintreibung der Beitrags- und Säumniszuschläge entsprechend.