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§ 128 ASVG BGBl. I Nr. 1/2002; 173/1999; 139/1997
Stichtag: 01. 01. 2005  
Sichttag: 04. 01. 2002
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 1/2002; 173/1999; 139/1997
ASRÄG 1997 idF 59. ASVGNov
04. 01. 2002
01. 01. 2005

Leistungen bei mehrfacher Versicherung

§ 128. (1) Bei mehrfacher Krankenversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz sind die Sachleistungen (die Erstattung von Kosten bzw. Kostenzuschüsse anstelle von Sachleistungen) nur einmal zu gewähren. Handelt es sich um eine mehrfache Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz, so ist jener Versicherungsträger leistungszuständig, den der (die) Versicherte zuerst in Anspruch nimmt; andernfalls ist nach folgender Reihenfolge leistungszuständig:

1. 

der Krankenversicherungsträger nach dem B-KUVG,

2. 

der Krankenversicherungsträger nach diesem Bundesgesetz,

3. 

der Krankenversicherungsträger nach dem GSVG,

4. 

der Krankenversicherungsträger nach dem BSVG.

(2) Die Barleistungen gebühren aus jeder der in Betracht kommenden Versicherungen.

(3) Abweichend von der in Abs. 1 genannten Reihenfolge kann der (die) Versicherte auf Antrag die Sachleistungen bei einem anderen Krankenversicherungsträger, bei dem er (sie) versichert ist, in Anspruch nehmen. Die Leistungszuständigkeit wechselt sogleich bei Eintritt der Mehrfachversicherung, wenn der Antrag innerhalb von acht Wochen nach diesem Zeitpunkt gestellt wird; wird der Antrag später gestellt, so wechselt die Leistungszuständigkeit im Fall der Antragstellung bis zum Ablauf des 30. November eines Kalenderjahres mit Beginn des folgenden Kalenderjahres.