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§ 132c ASVG BGBl. Nr. 585/1980
Stichtag: 01. 01. 1981  
Sichttag: 30. 12. 1980
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 585/1980
35. ASVGNov
30. 12. 1980
01. 01. 1981

Sonstige Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit

§ 132c. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung unter Bedachtnahme auf den Fortschritt der medizinischen Wissenschaft durch Verordnung die vordringlichen sonstigen Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit zu bezeichnen und die Ziele dieser Maßnahmen sowie den Kreis der hiefür in Betracht kommenden Personen festzulegen.

(2) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz durch Verordnung die Durchführung der im Abs.1 festgelegten vordringlichen Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit den Trägern der Krankenversicherung - unbeschadet ihrer sonstigen gesetzlichen Aufgaben - nach Maßgabe der in der gesonderten Rücklage gemäß § 444 Abs. 5 vorhandenen Mittel nach Anhörung des Hauptverbandes zu übertragen. § 132b Abs. 2 vorletzter Satz gilt entsprechend.

(3) Die Ergebnisse der sonstigen Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit sind über Verlangen dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz sowie dem Bundesministerium für soziale Verwaltung bekanntzugeben.

(4) Die im Zusammenhang mit der Durchführung der Maßnahmen entstehenden Fahrtkosten sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 135 Abs. 4 zu ersetzen.

(5) § 132b Abs. 6 findet bei der Durchführung der sonstigen Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit entsprechend Anwendung.