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§ 134 ASVG BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
Stichtag: 01. 01. 1962  
Sichttag: 11. 01. 1962
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
9. ASVGNov
11. 01. 1962
01. 01. 1962

Dauer der Krankenbehandlung

§ 134. (1) Die Krankenbehandlung wird während der Versicherung für die Dauer der Krankheit ohne zeitliche Begrenzung gewährt.

(2) Besteht die Notwendigkeit der Krankenbehandlung für eine Erkrankung, die vor dem Ende der Versicherung oder vor dem Ende des Anspruches auf eine der im § 122 Abs. 2 Z 1 genannten Leistungen eingetreten ist, über diesen Zeitpunkt hinaus, so wird die Krankenbehandlung längstens durch 26 Wochen nach dem Ende der Versicherung beziehungsweise nach dem Ende des Anspruches auf die in Betracht kommende Leistung, wenn aber Krankengeld über diese Zeit hinaus noch gebührt, für die Zeit gewährt, für die Krankengeld gebührt.

(3) Für Versicherungsfälle, die nach dem Ende der Versicherung eintreten, sind die Leistungen der Krankenbehandlung an die im § 122 Abs. 2 Z 2 bezeichneten Personen, auch für deren Familienangehörige, längstens durch 26 Wochen zu gewähren.