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§ 147 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 30. 09. 1955
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

Höchstdauer der Pflege in öffentlichen Krankenanstalten für Angehörige

§ 147. (1) Durch die Satzung kann bestimmt werden, daß für Angehörige die Pflege in einer öffentlichen Krankenanstalt unter den gleichen Voraussetzungen wie für den Versicherten selbst längstens durch 26 Wochen für ein und denselben Versicherungsfall gewährt wird.

(2) § 139 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, daß an Stelle des Krankengeldanspruches die Gewährung der Anstaltspflege tritt.