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§ 148 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1962  
Sichttag: 11. 01. 1962
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 10. 1955
11. 01. 1962

Beziehungen zu den öffentlichen Krankenanstalten

§ 148. Grundsatzbestimmung. Für die Regelung der Beziehungen der Versicherungsträger zu den öffentlichen Krankenanstalten gelten gemäß Artikel 12 Abs. 1 Z. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 folgende Grundsätze:

1. 

Die öffentlichen Krankenanstalten sind verpflichtet, die gemäß § 145 eingewiesenen Erkrankten in die allgemeine Gebührenklasse aufzunehmen.

2. 

Die den öffentlichen Krankenanstalten gebührenden Verpflegskostenersätze sind, wenn es sich um den Versicherten selbst handelt, zur Gänze vom Versicherungsträger, wenn es sich aber um einen Angehörigen des Versicherten handelt, zu 80 v. H. vom Versicherungsträger und zu 20 v. H. vom Versicherten zu entrichten. Der Versicherungsträger kann in der Satzung bestimmen, daß der von ihm zu tragende Anteil an den Verpflegskostenersätzen bis auf 90 v. H. erhöht wird; in diesem Fall ermäßigt sich der vom Versicherten zu entrichtende Kostenbeitrag entsprechend bis auf 10 v. H. des der Krankenanstalt gebührenden Verpflegskostenersatzes.

3. 

Mit den vom Versicherungsträger gezahlten Verpflegskosten – bei Angehörigen des Versicherten auch mit dem vom Versicherten gemäß Z. 2 entrichteten Kostenbeitrag – sind abgegolten: Unterkunft, ärztliche Untersuchung und Behandlung, Beistellung von allen erforderlichen Heilmitteln (Arznei usw.), Pflege und Verköstigung.

4. 

Den Versicherungsträgern steht hinsichtlich der Erkrankten, für deren Anstaltspflege sie aufzukommen haben, das Recht zu, in alle den Krankheitsfall betreffenden Unterlagen der Anstalt (zum Beispiel Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Laboratoriumsbefunde) Einsicht zu nehmen sowie durch einen beauftragten Facharzt den Erkrankten in der Krankenanstalt im Einvernehmen mit dieser untersuchen zu lassen.

5. 

Der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt hat gegenüber dem eingewiesenen Erkrankten und den für ihn unterhaltspflichtigen Personen, soweit nach Z. 2 nichts anderes bestimmt ist, keinen Anspruch auf Ersatz der Verpflegskosten für die Dauer der vom Versicherungsträger gewährten Anstaltspflege.

6. 

Bei Unterbringung eines Erkrankten, dem oder für den ein Anspruch auf Anstaltspflege (§ 144) zusteht, in einer öffentlichen Heil- und Pflegeanstalt für Nerven- und Geisteskranke trägt der Versicherungsträger die Kosten der Anstaltspflege bis zur vorgesehenen Höchstdauer (§§ 146, 147) in der Höhe des halben Verpflegskostensatzes der allgemeinen Gebührenklasse.

7. 

Im übrigen werden die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Krankenanstalten, insbesondere hinsichtlich der Höhe der zu zahlenden Verpflegskosten und der Dauer, für die Verpflegskosten zu zahlen sind, durch privatrechtliche Verträge geregelt, die zwischen dem Hauptverband im Einvernehmen mit dem in Betracht kommenden Versicherungsträger einerseits und dem Rechtsträger der Krankenanstalt anderseits abzuschließen sind und zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form der Abfassung bedürfen.