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§ 150a ASVG BGBl. Nr. 609/1987
Stichtag: 01. 01. 2020  
Sichttag: 12. 11. 2019
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 609/1987
SRÄG 1987
23. 12. 1987
01. 01. 1988

Kostenersatz bei Organtransplantationen für die Anmelde- und Registrierungskosten

§ 150a. Der Versicherungsträger hat die für eine Organtransplantation notwendigen Anmelde- und Registrierungskosten zu übernehmen. Der entsprechende Betrag wird an den gezahlt, der diese Kosten getragen hat. Das Nähere wird unter Bedachtnahme auf die im Einzelfall vorliegenden besonderen Erfordernisse des Anmelde- und Registrierungsverfahrens in der Satzung des Trägers der Krankenversicherung geregelt; dabei kann der Träger der Krankenversicherung unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit auch eine Obergrenze für die Übernahme der Anmelde- und Registrierungskosten vorsehen.