Dokumentanzeige

§ 154b ASVG BGBl. I Nr. 81/2013, S. 23
Stichtag: 01. 01. 2020  
Sichttag: 12. 11. 2019
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 81/2013, S. 23
GReformG 2013
23. 05. 2013
01. 01. 2013

Gesundheitsförderung und Prävention

§ 154b. (1) Die Krankenversicherungsträger haben im Rahmen der Gesundheitsförderung und Prävention dazu beizutragen, den Versicherten und deren Angehörigen ein hohes Maß an Selbstbestimmung über ihre Gesundheit zu ermöglichen und sie damit zur Stärkung ihrer Gesundheit zu befähigen, indem sie insbesondere über Gesundheitsgefährdung, die Bewahrung der Gesundheit und über die Verhütung von Krankheiten und Unfällen ausgenommen Arbeitsunfälle  aufklären, und darüber zu beraten, wie Gefährdungen vermieden, Krankheiten und Unfälle  ausgenommen Arbeitsunfälle  verhütet werden können. Dazu sind gezielt für Gruppen von Anspruchsberechtigten abgestellt auf deren Lebenswelten Gesundheitsförderungs- und Präventionsprogramme und daraus abgeleitete Maßnahmen anzubieten.

(2) Fallen Maßnahmen gemäß Abs. 1 auch in den sachlichen oder örtlichen Aufgabenbereich anderer Einrichtungen (Behörden, Versicherungsträger, gemeinnützige Einrichtungen und dergleichen), so kann mit diesen eine Vereinbarung über ein planmäßiges Zusammenwirken und eine Beteiligung an den Kosten getroffen werden.

(3) Der Krankenversicherungsträger kann die im Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen auch dadurch treffen, daß er sich an Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge, die den gleichen Zwecken dienen, beteiligt. Abs. 2 ist anzuwenden.