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§ 163 ASVG BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
Stichtag: 01. 01. 1962  
Sichttag: 11. 01. 1962
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
9. ASVGNov
11. 01. 1962
01. 01. 1962

Stillgeld

§ 163. (1) Solange die Versicherte oder die Angehörige (§ 158 Abs. 1) ihr Kind selbst stillt, gebührt ein Stillgeld bis zur Dauer von zwölf Wochen nach der Entbindung. Die Satzung kann diese Frist bis auf 26 Wochen verlängern. § 162 Abs. 5 gilt entsprechend.

(2) Das tägliche Stillgeld beträgt für jedes Kind 2 S. Es kann durch die Satzung des Versicherungsträgers bis auf 5 S erhöht werden.

(3) In der Krankenversicherung der Bezieher einer Rente und in der Krankenversicherung der gemäß § 9 einbezogenen Personen wird Stillgeld nicht gewährt.