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§ 163 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 30. 09. 1955
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

Stillgeld

§ 163. (1) Solange die Versicherte oder die Angehörige (§ 158 Abs. 1) ihr Kind selbst stillt, gebührt ein Stillgeld bis zur Dauer von zwölf Wochen nach der Entbindung. Die Satzung kann diese Frist bis auf 26 Wochen verlängern. § 162 Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Das tägliche Stillgeld beträgt für jedes Kind 2 S. Es kann durch die Satzung des Versicherungsträgers bis auf 5 S erhöht werden.

(3) In der Krankenversicherung der Bezieher einer Rente wird Stillgeld nicht gewährt.