Dokumentanzeige

§ 17 ASVG BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
Stichtag: 01. 01. 1962  
Sichttag: 11. 01. 1962
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
9. ASVGNov
11. 01. 1962
01. 01. 1962

Weiterversicherung in der Pensionsversicherung

§ 17. (1) Personen, die aus der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder aus einer nach früherer gesetzlicher Regelung ihr entsprechenden Pensions(Renten)versicherung oder aus der Pflichtversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz ausgeschieden sind oder ausscheiden, können sich, solange sie nicht in einer Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz oder nach dem Notarversicherungsgesetz pflichtversichert sind, weiterversichern, wenn sie in den letzten zwölf Monaten vor dem Ausscheiden mindestens sechs oder in den letzten 36 Monaten vor dem Ausscheiden mindestens zwölf Versicherungsmonate in einer oder in mehreren der genannten Versicherungen erworben haben. Bei Personen, für die wegen Ausscheidens aus einer versicherungsfreien Beschäftigung ein Überweisungsbetrag geleistet oder die Nachversicherung durchgeführt wird, sind hiebei auch die der Feststellung des Überweisungsbetrages zugrunde gelegten Zeiten und die Zeiten der Nachversicherung zu berücksichtigen.

(2) Die Weiterversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, dem der Versicherte zuletzt zugehört hat. Hat der Versicherte in den letzten 60 Monaten vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung Versicherungszeiten in mehreren Pensionsversicherungen nach diesem Bundesgesetz erworben, so steht ihm die Wahl frei, welche dieser Pensionsversicherungen er fortsetzt. Kommt hienach die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung der Arbeiter in Betracht, so ist der letzte Träger der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Arbeiter für die Weiterversicherung zuständig. Nach dem Notarversicherungsgesetz erworbene Versicherungszeiten sind wie in der Pensionsversicherung der Angestellten erworbene Versicherungszeiten zu berücksichtigen.

(3) Das Recht auf Weiterversicherung muß bis zum Ende des sechsten auf das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung folgenden Monates geltend gemacht werden. Schließt an das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung eine neutrale Zeit im Sinne des § 234 an, so verlängert sich die Frist um diese Zeit.

(4) Die in Abs. 1 genannten Zeiträume, in denen mindestens sechs beziehungsweise zwölf Versicherungsmonate erworben sein müssen, und der in Abs. 2 genannte Zeitraum von 60 Monaten verlängern sich um Zeiten eines Rentenbezuges wegen geminderter Arbeitsfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit aus einer der in Abs. 1 genannten Versicherungen, um die Dauer eines Rentenfeststellungsverfahrens bis zur Zustellung des Feststellungsbescheides beziehungsweise bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Leistungsstreitverfahren sowie um Zeiten des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955.

(5) Personen, die 120 Beitragsmonate in einer oder mehreren der in Abs. 1 genannten Pensions-(Renten)versicherungen erworben haben, können das Recht auf Weiterversicherung jederzeit geltend machen oder eine beendete Weiterversicherung erneuern. Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die letzten 60 Monate vor dem Ende des zuletzt erworbenen Versicherungsmonates zu berücksichtigen sind.

(6) Die Weiterversicherung beginnt, unbeschadet der Bestimmungen des § 225 Abs. 1 Z 3 mit dem Monatsersten, den der Versicherte wählt, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt. Dem Versicherten steht es frei, in der Folge die Monate zu bestimmen, die er durch Beitragsentrichtung als Monate der Weiterversicherung erwerben will.

(7) Die Weiterversicherung endet, außer mit dem Wegfall der Voraussetzungen,

1. 

mit dem Tage des Austrittes;

2. 

wenn Beiträge für mehr als sechs aufeinanderfolgende Monate nicht entrichtet sind, mit dem Ende des letzten durch Beitragsentrichtung erworbenen Versicherungsmonates.

(8) Bei der Ermittlung der Versicherungsmonate nach Abs. 1 und 5 ist § 231 entsprechend anzuwenden. Soweit dabei Versicherungszeiten in der gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind, gilt § 64 Gewerbliches Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1957.