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§ 18 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 30. 09. 1955
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

Selbstversicherung in der Krankenversicherung für selbständige Landwirte und ihre Familienangehörigen sowie für sonstige selbständig Erwerbstätige

§ 18. (1) Solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben und nicht nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, können der Selbstversicherung in der Krankenversicherung beitreten:

1. 

selbständige Landwirte;

2. 

mit Zustimmung des selbständigen Landwirtes nach Z. 1 dessen in seinem Betriebe tätige Familienangehörige (§ 8 Abs. 1 Z. 3 lit. b);

3. 

selbständig Erwerbstätige, soweit sie nicht unter Z. 1 fallen und nicht bei einer Meisterkrankenkasse krankenversichert oder berechtigt sind, einer solchen Krankenkasse freiwillig beizutreten.

(2) Für die Durchführung der Selbstversicherung der selbständigen Landwirte nach Abs. 1 Z. 1 und deren Familienangehörigen nach Abs. 1 Z. 2 kann bei den Landwirtschaftskrankenkassen eine Sonderabteilung für die freiwillige Versicherung der selbständigen Landwirte errichtet werden.

(3) Die Selbstversicherung nach Abs. 1 beginnt mit dem auf den Beitritt folgenden Tag.

(4) Das Recht zum Beitritt ist von einer durch die Satzung zu bestimmenden Altersgrenze, die nicht höher als mit 50 Jahren festgesetzt werden darf, und von einem ärztlicherseits als gut festgestellten Gesundheitszustand des Antragstellers (seiner Familienangehörigen) abhängig.

(5) Eine bei Versicherungsbeginn bestehende Krankheit begründet keinen Leistungsanspruch.

(6) Für das Ende der Selbstversicherung gilt § 16 Abs. 6 entsprechend.