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§ 18 ASVG BGBl. Nr. 220/1965, S. 1060
Stichtag: 01. 04. 1966  
Sichttag: 29. 07. 1965
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 220/1965, S. 1060
16. ASVGNov
29. 07. 1965
01. 04. 1966

Selbstversicherung in der Krankenversicherung für selbständig Erwerbstätige

§ 18. (1) Solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben und nicht nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, können der Selbstversicherung in der Krankenversicherung beitreten:

1. 

selbständig Erwerbstätige, die nicht bei einer Meisterkrankenkasse krankenversichert oder berechtigt sind, einer solchen Krankenkasse freiwillig beizutreten;

2. 

nach Auflösung der Ehe eines nach Z 1 Versicherten durch Aufhebung oder Scheidung dessen früherer Ehegatte.

(2) Die Selbstversicherung beginnt mit dem auf den Beitritt folgenden Tag.

(3) Das Recht zum Beitritt ist in den Fällen des Abs. 1 Z 1 von einer durch die Satzung zu bestimmenden Altersgrenze, die nicht höher als mit 50 Jahren festgesetzt werden darf, abhängig. Der Beitritt ist abzulehnen, wenn der Gesundheitszustand des Antragstellers ärztlicherseits als schlecht festgestellt wurde.

(4) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 ist das Recht zum Beitritt innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Rechtskraft des gerichtlichen Urteiles über die Auflösung der Ehe geltend zu machen.

(5) Eine bei Versicherungsbeginn bestehende Krankheit begründet keinen Leistungsanspruch.

(6) Für das Ende der Selbstversicherung gilt § 16 Abs. 7 mit der Maßgabe entsprechend, daß das Ausscheiden aus dem Personenkreis nach Abs. 1 nicht als Wegfall der Voraussetzungen anzusehen ist.