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§ 18 ASVG BGBl. Nr. 684/1978, S. 4059
Stichtag: 01. 01. 1979  
Sichttag: 29. 12. 1978
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 684/1978, S. 4059
SRÄG 1978
29. 12. 1978
01. 01. 1979

Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Kindererziehung(-pflege)

§ 18. (1) Die im Abs. 2 genannten Personen, die sich der Pflege und Erziehung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund überwiegend beansprucht wird, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern, soweit sie nicht zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung berechtigt sind. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Die Selbstversicherung ist für eine Zeit ausgeschlossen,

a) 

während der eine Pflichtversicherung oder Weiterversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder

b) 

ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht oder

c) 

die gemäß § 227 Z 4 für die betreffende Person als Ersatzzeit gilt.

(2) Zur Selbstversicherung im Sinne des Abs. 1 sind nacheinander berechtigt:

1. 

die leibliche Mutter,

2. 

die Wahlmutter,

3. 

die Stiefmutter.

Eine Selbstversicherung im Sinne des Abs. 1 für ein und dasselbe Kind kann jeweils nur für eine Person bestehen.

(3) Die Selbstversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, in dem die Versicherungsberechtigte zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Werden keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nachgewiesen oder richtet sich deren Zuordnung nach der ersten nachfolgenden Versicherungszeit, so ist die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten zulässig.

(4) Das Recht auf Selbstversicherung ist jeweils bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes geltend zu machen.

(5) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, der auf die Entbindung folgt, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.

(6) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates,

a) 

in dem die Voraussetzungen weggefallen sind;

b) 

in dem die Versicherte ihren Austritt erklärt hat.

(7) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 lit. a gleich.