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§ 186 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1968  
Sichttag: 09. 01. 1968
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

Mittel der Unfallverhütung

§ 186. Die Mittel der Unfallverhütung sind:

1. 

die Werbung für den Gedanken der Unfallverhütung;

2. 

die Beratung der Dienstgeber und Dienstnehmer sowie sonstiger an der Unfallverhütung interessierter Personen und Einrichtungen;

3. 

die Zusammenarbeit mit den Betrieben (Anstalten, Einrichtungen und dergleichen) zum Zwecke der Einhaltung der der Unfallverhütung dienenden Vorschriften und Anordnungen;

4. 

die Forschung über die Ursachen der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten und ihre Auswertung für Zwecke der Verhütung.