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§ 186 ASVG BGBl. Nr. 31/1973, S. 403
Stichtag: 01. 01. 1975  
Sichttag: 30. 12. 1974
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 31/1973, S. 403
29. ASVGNov
19. 01. 1973
01. 01. 1973

Mittel der Unfallverhütung

§ 186. Mittel der Unfallverhütung sind insbesondere:

1. 

die Werbung für den Gedanken der Unfallverhütung;

2. 

die Beratung und Schulung der Dienstgeber und Dienstnehmer sowie sonstiger an der Unfallverhütung interessierter Personen und Einrichtungen;

3. 

die Zusammenarbeit mit den Betrieben (Anstalten, Einrichtungen und dergleichen) zum Zwecke der Einhaltung der der Unfallverhütung dienenden Vorschriften und Anordnungen;

4. 

die Forschung über die Ursachen der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten und ihre Auswertung für Zwecke der Verhütung;

5. 

die vorbeugende Betreuung der von Berufskrankheiten bedrohten Versicherten.