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§ 186 ASVG BGBl. Nr. 450/1994
Stichtag: 23. 05. 2018  
Sichttag: 23. 05. 2018
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 450/1994
ANSchG 1994 StF
17. 06. 1994
01. 01. 1995

Mittel der Unfallverhütung und der Vorsorge für eine erste Hilfeleistung

§ 186. (1) Mittel der Unfallverhütung und der Vorsorge für eine erste Hilfeleistung sind insbesondere:

1. 

die Werbung für den Gedanken der Unfallverhütung;

2. 

die Beratung und Schulung der Dienstgeber und Dienstnehmer sowie sonstiger an der Unfallverhütung interessierter Personen und Einrichtungen;

3. 

die Zusammenarbeit mit den Betrieben (Anstalten, Einrichtungen, Hochschulen, Schulen und dergleichen) zum Zwecke der Einhaltung der der Unfallverhütung dienenden Vorschriften und Anordnungen;

4. 

die Forschung über die Ursachen der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten und ihre Auswertung für Zwecke der Verhütung;

5. 

die vorbeugende Betreuung der von Berufskrankheiten bedrohten Versicherten;

6. 

die Zusammenarbeit mit Einrichtungen und Organisationen, zu deren Aufgaben der Transport von Verletzten (Erkrankten) gehört.

(2) Die Verwendung personenbezogener Daten gemäß § 53 Abs. 9 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes für Zwecke der Forschung und Auswertung nach Abs. 1 Z 4 darf nur mit Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer erfolgen.