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§ 195 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 30. 09. 1955
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

Familien- und Taggeld bei Gewährung der Anstaltspflege als Unfallheilbehandlung

§ 195. (1) Gewährt der Träger der Unfallversicherung als Unfallheilbehandlung Pflege in einer Kranken-, Kur- oder sonstigen Anstalt, so gebührt dem Versehrten Taggeld und für seine Angehörigen (§ 123) überdies Familiengeld. Das Familiengeld kann unmittelbar den Angehörigen ausgezahlt werden.

(2) Das Taggeld beträgt 4 S. Das tägliche Familiengeld beträgt für jeden Angehörigen 0'6 v. H., zusammen jedoch nicht mehr als 2'4 v. H. eines Zwölftels der Bemessungsgrundlage.

(3) Familien- und Taggeld gebühren nicht, wenn und solange der Versehrte mindestens 50 v. H. des Entgeltes (§ 49 Abs. 1, 3 und 4) weiterbezieht.