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§ 222 ASVG BGBl. Nr. 335/1993
Stichtag: 01. 09. 1996  
Sichttag: 18. 08. 1998
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 335/1993
SRÄG 1993
26. 05. 1993
01. 07. 1993

Leistungen der Pensionsversicherung

§ 222. (1) In der Pensionsversicherung der Arbeiter und in der Pensionsversicherung der Angestellten sind zu gewähren:

1. 

aus den Versicherungsfällen des Alters

a) 

die Alterspension (§§ 253270),

b) 

die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit (§§ 253a270),

c) 

die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (§§ 253b270),

d) 

die Gleitpension (§§ 253c, 270),

e) 

die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (§§ 253d, 270);

2. 

aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit

a) 

bei Invalidität die Invaliditätspension aus der Pensionsversicherung der Arbeiter (§ 254),

b) 

bei Berufsunfähigkeit die Berufsunfähigkeitspension aus der Pensionsversicherung der Angestellten (§ 271);

3. 

aus dem Versicherungsfall des Todes

a) 

die Hinterbliebenenpensionen (§§ 257270),

b) 

die Abfindung (§§ 269270).

4. 

Aufgehoben.

(2) In der knappschaftlichen Pensionsversicherung sind zu gewähren:

1. 

aus den Versicherungsfällen des Alters

a) 

der Knappschaftssold (§ 275),

b) 

die Knappschaftsalterspension (§ 276),

c) 

die vorzeitige Knappschaftsalterspension bei Arbeitslosigkeit (§ 276a),

d) 

die vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer (§ 276b),

e) 

die Knappschaftsgleitpension (§ 276c),

f) 

die vorzeitige Knappschaftsalterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (§ 276d).

2. 

aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit

a) 

bei Dienstunfähigkeit die Knappschaftspension (§ 277),

b) 

bei Invalidität die Knappschaftsvollpension (§ 279);

3. 

aus dem Versicherungsfall des Todes

a) 

die Hinterbliebenenpensionen (§ 282),

b) 

die Abfindung (§ 291);

4. 

Aufgehoben.

5. 

aus einem der Versicherungsfälle nach Z 1 bis 3 auch das Bergmannstreuegeld (§ 281).

(3) Die Pensionsversicherungsträger treffen überdies Maßnahmen der Rehabilitation (§ 301); sie können Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge treffen. Nach Maßgabe des § 73 haben sie Beiträge zur Krankenversicherung der Pensionisten zu entrichten bzw. den Aufwand für diese Krankenversicherung zu tragen.