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§ 233 ASVG BGBl. I Nr. 71/2003, S. 1175
Stichtag: 01. 07. 2004  
Sichttag: 20. 08. 2003
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 71/2003, S. 1175
BudgBeglG 2003
20. 08. 2003
01. 07. 2004

Berücksichtigung von Versicherungsmonaten

§ 233. (1) Für die Bildung der Bemessungsgrundlagen (§§ 238 und 239), die Berücksichtigung der Bemessungsgrundlagen bei der Berechnung des Steigerungsbetrages (§ 240), die Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage (§ 242), die Feststellung der Leistungszugehörigkeit (§ 245) und für die Bemessung des Steigerungsbetrages (§ 261) sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:

  

Beitragsmonat der Pflichtversicherung,

  

leistungswirksamer Ersatzmonat mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den §§ 227a und 228a,

  

Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,

  

Ersatzmonat nach den §§ 227a und 228a,

  

leistungsunwirksamer Ersatzmonat.

(2) Für die Feststellung und Erfüllung der Wartezeit (§§ 235 und 236) sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:

  

Beitragsmonat der Pflichtversicherung,

  

Ersatzmonat nach den §§ 227a und 228a, der als Beitragsmonat (der Pflichtversicherung) zu berücksichtigen ist,

  

leistungswirksamer Ersatzmonat mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den §§ 227a und 228a,

  

Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,

  

sonstiger Ersatzmonat nach den §§ 227a und 228a,

  

leistungsunwirksamer Ersatzmonat.

(3) Wurden für einen vollen Kalendermonat, der als leistungsunwirksamer Ersatzmonat anzusehen ist, Beiträge einer freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen die Höherversicherung geleistet, ist dieser Kalendermonat für die Bemessung des Steigerungsbetrages (§ 261) als leistungswirksamer Ersatzmonat zu zählen.