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§ 24 ASVG BGBl. Nr. 31/1973, S. 403
Stichtag: 01. 01. 1974  
Sichttag: 15. 01. 1974
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 31/1973, S. 403
29. ASVGNov
19. 01. 1973
01. 01. 1974

Träger der Unfallversicherung

§ 24. (1) Träger der Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz sind für das ganze Bundesgebiet im Rahmen ihrer im § 28 bezeichneten sachlichen Zuständigkeit:

1. 

die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt mit dem Sitz in Wien;

2. 

die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (§ 7 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes) mit dem Sitz in Wien;

3. 

die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen mit dem Sitz in Wien.

(2) Die Träger der Unfallversicherung im Sinne des Abs. 1 führen die Unfallversicherung nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes durch. Insbesondere obliegt es ihnen, für die Unfallheilbehandlung der Versicherten ausreichend Vorsorge zu treffen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe sind sie nach Maßgabe der jeweils hiefür geltenden Vorschriften berechtigt, Unfallkrankenhäuser, Unfallstationen sowie Sonderstationen für berufliche Wiederherstellung und Berufsfürsorge zu errichten, zu erwerben und zu betreiben oder sich an solchen Einrichtungen zu beteiligen.