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§ 247 ASVG BGBl. I Nr. 130/2006, S. 1
Stichtag: 01. 07. 2006  
Sichttag: 27. 07. 2006
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 130/2006, S. 1
SVÄG 2006
27. 07. 2006
01. 07. 2006

Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten

§ 247. (1) Der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger hat die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen, wenn dies der (die) Versicherte beantragt. Für die Antragstellung und die Feststellung der Leistungszuständigkeit ist § 223 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger hat die Schwerarbeitszeiten im Sinne des § 607 Abs. 14 dieses Bundesgesetzes und des § 4 Abs. 4 APG festzustellen, wenn die versicherte Person

1. 

bereits 444 Versicherungsmonate erworben hat und

2. 

dies frühestens drei Jahre vor Vollendung des Anfallsalters nach § 607 Abs. 12 oder frühestens drei Jahre vor Vollendung des frühestmöglichen Anfallsalters nach § 4 Abs. 3 APG beantragt.

Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.