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§ 25 ASVG BGBl. I Nr. 1/2002, S. 1
Stichtag: 01. 01. 2003  
Sichttag: 04. 01. 2002
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 1/2002, S. 1
59. ASVGNov
04. 01. 2002
01. 01. 2003

Träger der Pensionsversicherung

§ 25. (1) Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz sind für das ganze Bundesgebiet, und zwar

1. 

für die Pensionsversicherung der Arbeiter im Rahmen der im § 29 bezeichneten sachlichen Zuständigkeit:

a) 

die Pensionsversicherungsanstalt mit dem Sitz in Wien;

b) 

Aufgehoben.

c) 

die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen mit dem Sitz in Wien;

2. 

für die Pensionsversicherung der Angestellten im Rahmen der im § 29 bezeichneten sachlichen Zuständigkeit:

a) 

die Pensionsversicherungsanstalt mit dem Sitz in Wien;

b) 

die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen mit dem Sitz in Wien;

c) 

die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues mit dem Sitz in Graz;

3. 

für die knappschaftliche Pensionsversicherung die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues mit dem Sitz in Graz.

(2) Die Träger der Pensionsversicherung führen die Pensionsversicherung, für die sie zuständig sind, nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes durch. Sie sind nach Maßgabe der jeweils hiefür geltenden Vorschriften berechtigt, Einrichtungen zur Erfüllung der in den §§ 300 bis 307d bezeichneten Aufgaben, ausgenommen Einrichtungen zur Durchführung von Maßnahmen gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 und 3 des Arbeitsmarktservicegesetzes, zu errichten, zu erwerben und zu betreiben oder sich an Einrichtungen zur Erfüllung der in den §§ 300 bis 307d bezeichneten Aufgaben zu beteiligen.