Dokumentanzeige

§ 25 ASVG BGBl. I Nr. 145/2003, S. 1949
Stichtag: 23. 05. 2018  
Sichttag: 23. 05. 2018
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 145/2003, S. 1949
2. SVÄG 2003
30. 12. 2003
01. 01. 2005

Träger der Pensionsversicherung

§ 25. (1) Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz sind für das ganze Bundesgebiet, und zwar

1. 

für die Pensionsversicherung der Arbeiter im Rahmen der im § 29 bezeichneten sachlichen Zuständigkeit:

a) 

die Pensionsversicherungsanstalt mit dem Sitz in Wien;

b) 

Aufgehoben.

c) 

die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau mit dem Sitz in Wien;

2. 

für die Pensionsversicherung der Angestellten im Rahmen der im § 29 bezeichneten sachlichen Zuständigkeit:

a) 

die Pensionsversicherungsanstalt mit dem Sitz in Wien;

b) 

die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau mit dem Sitz in Wien;

c) 

Aufgehoben.

3. 

für die knappschaftliche Pensionsversicherung die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau mit dem Sitz in Wien.

(2) Die Träger der Pensionsversicherung führen die Pensionsversicherung, für die sie zuständig sind, nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes durch. Sie sind nach Maßgabe der jeweils hiefür geltenden Vorschriften berechtigt, Einrichtungen zur Erfüllung der in den §§ 300 bis 307d bezeichneten Aufgaben, ausgenommen Einrichtungen zur Durchführung von Maßnahmen gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 und 3 des Arbeitsmarktservicegesetzes, zu errichten, zu erwerben und zu betreiben oder sich an Einrichtungen zur Erfüllung der in den §§ 300 bis 307d bezeichneten Aufgaben zu beteiligen.