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§ 251 ASVG BGBl. I Nr. 67/2001, S. 1099
Stichtag: 03. 07. 2018  
Sichttag: 03. 07. 2018
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 67/2001, S. 1099
SV-WUBG
10. 07. 2001
01. 01. 2002

Sonderbestimmungen für Zeiten, für die Beiträge nachentrichtet wurden

§ 251. (1) Aufgehoben.

(2) Aufgehoben.

(3) Aufgehoben.

(4) Zeiten, für die nach § 114 Abs. 4 des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes 1953 in der Fassung der 3. Novelle, BGBl. Nr. 165/1954, oder nach § 502 Abs. 4 oder 5 Beiträge entrichtet oder die auf Grund dieser Bestimmungen beitragsfrei berücksichtigt wurden, gelten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem der Versicherte vor der Auswanderung zuletzt Beitrags- oder Ersatzzeiten nachweist; lassen sich auf Grund dieser Bestimmung die Beitragszeiten keinem Zweig der Pensionsversicherung zuordnen, gelten sie als Beitragszeiten der Pensionsversicherung der Angestellten. Als Beitragsgrundlage gilt in jedem Fall 0,51 € für den Kalendertag (15,26 € für den Kalendermonat).

(5) Die Vorschriften des Abs. 4 gelten auch, wenn der Versicherungsfall schon vor dem 1. Jänner 1956 eingetreten ist.