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§ 253 ASVG BGBl. I Nr. 101/2000
Stichtag: 01. 10. 2000  
Sichttag: 24. 08. 2000
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 101/2000
SRÄG 2000 korr.
24. 08. 2000
01. 10. 2000

ABSCHNITT II
Pensionsversicherung der Arbeiter

Alterspension

§ 253. (1) Anspruch auf Alterspension hat der Versicherte nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelpensionsalter), die Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres (Regelpensionsalter), wenn die Wartezeit (§ 236) erfüllt ist.

(2) Aufgehoben.

(3) Ein Antrag auf Alterspension gemäß Abs. 1 ist nicht zulässig, wenn bereits Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit (§ 253a), eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (§ 253b) oder eine Gleitpension (§ 253c) besteht.