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§ 263 ASVG BGBl. Nr. 290/1959, S. 1788
Stichtag: 01. 01. 1960  
Sichttag: 30. 12. 1959
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 290/1959, S. 1788
5. ASVGNov
30. 12. 1959
01. 01. 1960

Hilflosenzuschuß

§ 263. (1) Ist der Rentenberechtigte derart hilflos, daß er ständig der Wartung und Hilfe bedarf, so gebührt ihm zu der Rente ein Hilflosenzuschuß im halben Ausmaß der Rente, jedoch mindestens 300 S und höchstens 600 S monatlich. Bei der Bemessung des Hilflosenzuschusses bleiben Kinderzuschüsse außer Betracht. Zu einer Waisenrente wird Hilflosenzuschuß frühestens ab dem Zeitpunkt gewährt, in dem die Waise das 14. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Der Hilflosenzuschuß ruht während der Pflege in einer Krankenanstalt, Heilanstalt oder Siechenanstalt ab dem Beginn der fünften Woche dieser Pflege, wenn ein Träger der Versicherung nach diesem Bundesgesetz die Kosten der Pflege trägt oder hiefür einem Fürsorgeträger nach den Bestimmungen des Abschnittes II des Fünften Teiles Ersatz leistet.