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§ 270 ASVG BGBl. I Nr. 43/2000
Stichtag: 01. 07. 2000  
Sichttag: 07. 07. 2000
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 43/2000
SVÄG 2000
07. 07. 2000
01. 07. 2000

ABSCHNITT III
Pensionsversicherung der Angestellten

Leistungen mit Ausnahme der Berufsunfähigkeitspension

§ 270. In der Pensionsversicherung der Angestellten gelten für die Begründung der Ansprüche auf die Alterspension, die erhöhte Alterspension, die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit, die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, die Gleitpension, die Hinterbliebenenpensionen und die Abfindung sowie für die Bemessung dieser Leistungen, für die Gewährung von Zuschüssen zu diesen und für die Abfertigung der Witwen(Witwer)pension die in Abschnitt II für die bezüglichen Leistungen aus der Pensionsversicherung der Arbeiter getroffenen Bestimmungen entsprechend.