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§ 28 ASVG BGBl. Nr. 31/1973, S. 403
Stichtag: 01. 01. 1974  
Sichttag: 15. 01. 1974
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 31/1973, S. 403
29. ASVGNov
19. 01. 1973
01. 01. 1974

Sachliche Zuständigkeit der Träger der Unfallversicherung

§ 28. Zur Durchführung der Unfallversicherung sind sachlich zuständig:

1. 

die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, soweit nicht einer der unter Z 2 und 3 genannten Versicherungsträger zuständig ist;

2. 

die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (§ 7 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes) für

a) 

die gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. b in der Unfallversicherung teilversicherten selbständig Erwerbstätigen und ihre teilversicherten Familienangehörigen sowie die gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. d teilversicherten Angehörigen von Orden, Kongregationen und Anstalten,

b) 

die selbständigen Pecher und die selbständigen Winzer (§ 4 Abs. 3 Z 4 und 9),

c) 

die öffentlichen Verwalter eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (§ 7 Z 3 lit. c),

d) 

die Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsanstalt der Bauern,

e) 

die in lit. a bis c genannten Personen, die eine der im § 176 Abs. 1 Z 3 genannten Tätigkeiten ausüben,

f) 

die Personen, die eine der im § 176 Abs. 1 Z 2, 4, 5 und 7 genannten Tätigkeiten ausüben, sofern die Sozialversicherungsanstalt der Bauern für sie gemäß lit. a bis c zur Durchführung der Unfallversicherung sachlich zuständig ist, bei den im § 176 Abs. 1 Z 7 genannten Tätigkeiten jedoch nur, wenn diese Personen nicht gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes von der Pflichtversicherung infolge einer Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz ausgenommen sind.

3. 

die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen für die Personen, für welche die genannte Anstalt oder die Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe zur Durchführung der Krankenversicherung sachlich zuständig ist oder nach Art der Beschäftigung zuständig wäre, ferner für die Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern dieser Versicherungsträger und für die Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern der Träger der zusätzlichen Pensionsversicherung (§ 479).