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§ 29 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 30. 09. 1955
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

Sachliche Zuständigkeit der Träger der Pensionsversicherung

§ 29. (1) Zur Durchführung der Pensionsversicherung der Arbeiter sind, unbeschadet der Bestimmungen des § 17 Abs. 2 über die Weiterversicherung und der §§ 245 bis 247 über die Leistungszugehörigkeit und Leistungszuständigkeit, sachlich zuständig:

1. 

die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, soweit nicht einer der unter Z. 2 und 3 genannten Versicherungsträger zuständig ist;

2. 

die Land- und Forstwirtschaftliche Sozialversicherungsanstalt für die bei den Landwirtschaftskrankenkassen pflichtversicherten Personen;

3. 

die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen für die bei ihr oder der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe in der Krankenversicherung pflichtversicherten Personen.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des § 17 Abs. 2 über die Weiterversicherung und der §§ 245 bis 247 über die Leistungszugehörigkeit und Leistungszuständigkeit ist zur Durchführung der Pensionsversicherung der Angestellten die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, zur Durchführung der knappschaftlichen Pensionsversicherung die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues für die diesen Versicherungen zugehörigen Personen sachlich zuständig.