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§ 292a ASVG BGBl. Nr. 96/1965, S. 629
Stichtag: 01. 01. 1966  
Sichttag: 30. 04. 1965
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 96/1965, S. 629
PAG 1965
30. 04. 1965
01. 01. 1966

 

§ 292a. (1) Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den Rentenberechtigten sind nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 nur zu berücksichtigen, wenn es sich handelt um

a) 

die Unterhaltsverpflichtung zwischen Ehegatten, auch zwischen geschiedenen Ehegatten;

b) 

die Unterhaltsverpflichtung von Eltern gegenüber Kindern ersten Grades, vorausgesetzt, daß der Rentenberechtigte mit dem Unterhaltspflichtigen im gemeinsamen Haushalt lebt.

(2) Als monatliche Unterhaltsverpflichtung im Sinne des Abs. 1 gelten, gleichviel ob und in welcher Höhe die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wird, 28 v. H. des um den Betrag des Richtsatzes für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung (§ 292 Abs. 3 lit. a) verminderten monatlichen Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen.

(3) Sind beide Ehegatten aus der Pensionsversicherung rentenberechtigt und führen sie einen gemeinsamen Haushalt, so gebührt eine Ausgleichszulage nach Maßgabe dieser Vorschriften nur zu einer der beiden Renten, und zwar zu der Rente, die für sich allein den Anspruch auf die höhere Ausgleichszulage begründet.

(4) Bei Anwendung der Bestimmungen des Abs. 2 sind im voraus vom Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen, wenn es sich um die Unterhaltspflicht von Eltern einem minderjährigen Kind gegenüber handelt, 200 S, sonst 300 S abzusetzen. Sind beide einen gemeinsamen Haushalt führenden Elternteile gegenüber dem rentenberechtigten Kind unterhaltspflichtig, so ist der der Summe der Nettoeinkommen beider Elternteile entsprechende Betrag heranzuziehen.

(5) Hat ein Unterhaltspflichtiger auch noch für andere Angehörige als den Rentenberechtigten, für den eine Ausgleichszulage festgestellt werden soll, überwiegend zu sorgen, so sind von seinem Nettoeinkommen im voraus für jeden solchen Angehörigen 200 S abzusetzen.

(6) Bei der Feststellung von Ausgleichszulagen zu Waisenrenten für Waisen, die auch Anspruch auf eine Waisenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz haben, sind Unterhaltsverpflichtungen zur Gänze außer acht zu lassen.