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§ 293 ASVG BGBl. I Nr. 84/2019, S. 1
Stichtag: 01. 01. 2020  
Sichttag: 31. 07. 2019
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 84/2019, S. 1
JuliNov 84/2019
31. 07. 2019
01. 01. 2020

Richtsätze

§ 293. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2

a) 

für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,

aa) 

wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 

1 120,00 € (Anm. 1),

bb) 

wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen

   882,78 € (Anm. 2),

cc) 

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2019) 

 

b) 

für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 

   747,00 € (Anm. 2),

c) 

für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:

 

aa) 

bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 

   274,76 € (Anm. 4),

 

falls beide Elternteile verstorben sind 

   412,54 € (Anm. 5),

bb) 

nach Vollendung des 24. Lebensjahres 

   488,24 € (Anm. 6),

 

falls beide Elternteile verstorben sind 

   747,00 € (Anm. 2).

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 € (Anm. 7) für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.

(3) Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.

(4) Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.

(5) Aufgehoben.

 

(Anm. 1:
gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für das Kalenderjahr 2018: 1 363,52 €
gemäß BGBl. II Nr. 329/2018 für das Kalenderjahr 2019: 1 398,97 €

Anm. 1a: Art. 1 Z 2 der Novelle BGBl. I Nr. 98/2019 lautet: „In § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa wird der Ausdruck „1 398,97 €“ durch den Ausdruck „1 472,00 €“ ersetzt.“. Da die Beträge jährlich durch Kundmachung angepasst wurden, konnte die Anweisung nicht durchgeführt werden.

Anm. 2:
für 2018: 909,42 €
für 2019: 933,06 €

Anm. 3:
für 2018: 1 022,00 €
für 2019: 1.048,57 €

Anm. 4:
für 2018: 334,49 €
für 2019: 343,19 €

Anm. 5:
für 2018: 502,24 €
für 2019: 515,30 €

Anm. 6:
für 2018: 594,40 €
für 2019: 609,85 €

Anm. 7:
für 2018: 140,32 €
für 2019: 143,97 €)