Dokumentanzeige

§ 30 ASVG BGBl. Nr. 31/1973, S. 403
Stichtag: 01. 01. 1974  
Sichttag: 15. 01. 1974
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 31/1973, S. 403
29. ASVGNov
19. 01. 1973
01. 01. 1974

Örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen

§ 30. (1) Die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen richtet sich, soweit im Abs. 3 und im § 16 Abs. 6 bis 8 nichts anderes bestimmt wird, nach dem Beschäftigungsort des Versicherten, bei selbständig Erwerbstätigen nach deren Wohnsitz.

(2) Beschäftigungsort ist der Ort, an dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Wird eine Beschäftigung abwechselnd an verschiedenen Orten ausgeübt, aber von einer festen Arbeitsstätte aus, so gilt diese als Beschäftigungsort. Wird eine Beschäftigung ohne feste Arbeitsstätte ausgeübt, so gilt der Wohnsitz des Versicherten als Beschäftigungsort. Der Beschäftigungsort von Hausgehilfen, die beim Dienstgeber wohnen, ist der Wohnsitz des Dienstgebers. Hat der Dienstgeber mehrere Wohnsitze, so ist der Wohnsitz maßgebend, an dem der Dienstgeber den überwiegenden Teil des Jahres verbringt.

(3) Die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen richtet sich für die im § 3 Abs. 2 lit. a, c und d genannten Personen nach dem Sitz des Unternehmens, für die im § 4 Abs. 3 Z 1 genannten Personen nach dem Ort der Niederlassung, für die im § 4 Abs. 3 Z 2 bis 4 und 6 bis 9 sowie § 8 Abs. 1 Z 1 und 4 genannten Personen nach dem Wohnsitz des Pflichtversicherten.

(4) Für die nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. c Pflichtversicherten ist die Gebietskrankenkasse weiterhin örtlich zuständig, die unmittelbar vor dem Antritt des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes zur Durchführung der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung zuständig war. In den Fällen des § 8 Abs. 3 richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkasse nach dem letzten inländischen Wohnsitz des Wehrpflichtigen; ist ein solcher nicht gegeben, ist die Wiener Gebietskrankenkasse örtlich zuständig.

(5) Die für das Land Wien bestehende Gebietskrankenkasse ist ausschließliche Trägerin der Krankenversicherung aller im § 3 Abs. 2 lit. e genannten Personen.