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§ 305 ASVG BGBl. Nr. 704/1976
Stichtag: 01. 01. 1994  
Sichttag: 20. 08. 1996
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 704/1976
32. ASVGNov
29. 12. 1976
01. 01. 1977
30. 06. 1996

Zustimmung zur Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation des Pensionsversicherungsträgers

§ 305. Die Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation des Pensionsversicherungsträgers bedarf der Zustimmung des Behinderten oder seines gesetzlichen Vertreters. Vor dessen Entscheidung ist der Behinderte (sein gesetzlicher Vertreter) vom Versicherungsträger über das Ziel und die Möglichkeiten der Rehabilitation nachweislich in geeigneter Weise zu informieren und zu beraten. Der Behinderte hat bei der Durchführung der Maßnahmen der Rehabilitation entsprechend mitzuwirken.