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§ 307 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 30. 09. 1955
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

Zusammenwirken der Versicherungsträger

§ 307. (1) Die Gesundheitsfürsorge soll von den Pensionsversicherungsträgern in planmäßigem Zusammenwirken mit den anderen Versicherungsträgern, deren Aufgaben hiedurch berührt werden, durchgeführt werden, um die aufzuwendenden Mittel möglichst wirksam zu verwenden. Die Versicherungsträger sollen ihre Zusammenarbeit durch Vereinbarungen regeln und darin auch ihre Aufgaben auf dem Gebiete der Gesundheitsfürsorge abgrenzen.

(2) Wenn solche Vereinbarungen nicht zustande kommen, kann der Hauptverband mit Genehmigung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung verbindliche Richtlinien hiefür aufstellen.