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§ 319c ASVG BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
Stichtag: 01. 01. 1962  
Sichttag: 11. 01. 1962
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
9. ASVGNov
11. 01. 1962
01. 01. 1962

Weiterer Ersatzanspruch im Verhältnis zwischen den im § 319a Abs. 1 genannten Versicherungsträgern

§ 319c. (1) Im Verhältnis zwischen den im § 319a Abs. 1 genannten Versicherungsträgern hat die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt dem Krankenversicherungsträger über den Pauschbetrag nach § 319a Abs. 1 hinaus die wiederkehrenden Geldleistungen aus der Krankenversicherung sowie die Aufwendungen für Anstaltspflege bei der durch einen Arbeitsunfall verursachten Krankheit oder bei einer Berufskrankheit ab dem ersten Tage der 27. Woche nach dem Arbeitsunfall beziehungsweise nach dem Beginn der Berufskrankheit zu ersetzen.

(2) Soweit das Krankengeld von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt nach Abs. 1 ersetzt wird, entfällt die Ersatzpflicht des Pensionsversicherungsträgers gemäß § 320a.