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§ 32 ASVG BGBl. I Nr. 172/1999
Stichtag: 23. 05. 2018  
Sichttag: 23. 05. 2018
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 172/1999
56. ASVGNov
19. 08. 1999
20. 08. 1999

5. UNTERABSCHNITT
Rechtliche Stellung der Versicherungsträger und des Hauptverbandes

 

§ 32. (1) Die Versicherungsträger und der Hauptverband sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes und haben Rechtspersönlichkeit. Sie sind berechtigt, das Wappen der Republik Österreich in Siegeln, Drucksorten und Aufschriften zu führen.

(2) Der allgemeine Gerichtsstand der Versicherungsträger und des Hauptverbandes ist das sachlich und örtlich zuständige Gericht ihres Sitzes.