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§ 320 ASVG BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
Stichtag: 01. 01. 1962  
Sichttag: 11. 01. 1962
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
9. ASVGNov
11. 01. 1962
01. 01. 1962

2. UNTERABSCHNITT

Ersatzansprüche im Verhältnis zwischen Kranken- und Pensionsversicherung

Ersatz von Kosten des Heilverfahrens

§ 320. Gewährt der Träger der Pensionsversicherung ein Heilverfahren, dessen Durchführung er nicht gemäß § 304 einem Träger der Krankenversicherung überträgt, so hat der Träger der Krankenversicherung dem Träger der Pensionsversicherung die Kosten dieses Heilverfahrens mit einem Pauschbetrag zu ersetzen, der für jeden Kalendertag des Heilverfahrens der Höhe des täglichen Krankengeldes (§ 141 Abs. 1) entspricht, auf das der Versicherte aus der Krankenversicherung Anspruch hätte. Die Ersatzpflicht des Trägers der Krankenversicherung wird auf die Höchstdauer des Krankengeldanspruches aus der Krankenversicherung beschränkt.